Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge steuerfrei. Reichen Sie Ihren Freistellungsauftrag bequem bei Ihrer Sparkasse ein und nutzen Sie Ihren steuerlichen Freibetrag optimal aus.
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen, muss Ihre Sparkasse Abgeltungsteuer an das Finanzamt abführen. Das gilt auch, wenn Ihre Kapitalerträge den eingereichten Betrag übersteigen. Die Steuer beträgt 25 Prozent – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Es lohnt sich also, rechtzeitig zu handeln. Ihre Sparkasse hilft Ihnen gerne, Ihr Vermögen optimal zu strukturieren.
Seit dem 1. Januar 2015 führt Ihre Sparkasse neben der Abgeltungsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt ans Finanzamt ab. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.
Mit Online-Banking
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Ohne Online-Banking
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Die Bundesregierung hat beschlossen, den sogenannten Sparerpauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen zum 1. Januar 2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro für Singles und von 1.601 auf 2.000 Euro für zusammenveranlagte Eheleute zu erhöhen. Das heißt, künftig bleiben für Sie unterm Strich mehr Erträge wie Zinsen oder Dividenden steuerfrei. Haben Sie bereits einen Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag bei Ihrem Kreditinstitut gestellt, werden alle Sparkassen oder Banken die Höhe des bei Ihnen gestellten Freistellungsauftrages automatisch um 24,844 % erhöhen. Sie brauchen nichts weiter veranlassen.
Beispiel: Bisheriger Freibetrag von 801 Euro wird auf 1.000 Euro automatisch erhöht. Ein Freibetrag von 500 Euro wird automatisch auf 624 Euro (gerundet) angepasst.
Sie können die Höhe des Sparerpauschbetrags ab dem 1. Januar 2023 aber auch anders aufteilen und Ihre Freistellungsaufträge entsprechend anpassen.
Häufige Fragen und Antworten
Ein Freistellungsauftrag ist Ihr Auftrag an die Sparkasse, Kapitalerträge bis zu Ihrem Sparer-Pauschbetrag ohne Steuerabzug gutzuschreiben. Ohne Freistellungsauftrag behält die Sparkasse 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.
Jede natürliche Person mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags.
Ganz einfach im Online-Banking oder der App Sparkasse. In der App gelangen Sie zum Freistellungsauftrag über Service > Service Center > Freistellungsauftrag verwalten.
Er wirkt für das laufende Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, bis Sie etwas ändern oder befristen. Befristungen sind nur zum Jahresende möglich. Eine Herabsetzung ist bis zum bereits ausgenutzten Betrag zulässig. Widerruf zum 1. Januar ist möglich, wenn noch keine Freistellung genutzt wurde.
Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen (Ehegatten / eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung) gilt der Auftrag auch für gemeinsame Konten / Depots und ermöglicht eine übergreifende Verlustverrechnung am Jahresende. Einzel-Freistellungsaufträge gelten nicht für Gemeinschaftskonten.
Bei gemeinsamen Konten / Depots ist das Formular von beiden Konto- / Depotinhabern zu unterschreiben. Im Online-Banking reicht für die Neuanlage oder Änderung eines gemeinschaftlichen Freistellungsauftrages die Freigabe durch eine Person. Die zweite Person wird von der Sparkasse automatisch über den Postweg informiert.
Ja. Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro). Der Freistellungsauftrag fürs Kind wird separat erteilt und von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter unterschrieben.
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, kann statt eines Freistellungsauftrages eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) sinnvoll sein. Sie wird beim Finanzamt beantragt, in der Regel bis zu 3 Jahren gültig und bewirkt, dass kein Steuerabzug erfolgt (Original der Bank vorlegen).
Nein. Ein Freistellungsauftrag darf nicht für Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung / Verpachtung eingesetzt werden.
Zum Zwecke der Kontrolle werden Höhe und Daten Ihrer freigestellten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. In gesetzlich definierten Fällen kann eine Mitteilung an Sozialleistungsträger erfolgen.
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